16.000€ Mehrwert gegen Generali Deutschland Lebensversicherung AG
Erfolgreicher Widerruf eines Rentenversicherungsvertrags der Generali Deutschland Lebensversicherung AG
Widerspruch Rentenversicherng Generali – Verbraucherrecht24 hat für einen Mandanten, der im Jahr 2005 einen Rentenversicherungsvertrag bei der früheren AachenMünchener Lebensversicherung AG, der jetzigen Generali Deutschland Lebensversicherung AG, abgeschlossen hat, einen erfolgreichen Widerspruch im außergerichtlichen Bereich mit einen Mehrwert von rund 16.000,00 € (!) erzielt, was etwa 20% über dem zuletzt mitgeteilten Rückkaufswert lag.
Der betroffene Mandant hatte sich an unsere Kanzlei gewandt mit der Überprüfung des Vertrags „die Wunschpolice“, der im Mai 2005 bei der damaligen AachenMünchener Lebensversicherung AG abgeschlossen worden war.
Nachdem die Prüfung der Verbaucherrecht24 ergeben hatte, dass die verwendete Widerspruchsbelehrung angreifbar ist, gelang es der Verbraucherrecht24 nach einem im Mai 2021 erklärten und nachher begründeten Widerspruch, einen Rückabwicklungsbetrag zu erzielen, der etwa 20% über dem zuletzt mitgeteilten Rückkaufswert lag, was einem Betrag von etwa 16.000€ entsprach.
Insofern konnte mit dem Widerspruch sogar ein Betrag erzielt werden, der deutlich über den bislang eingezahlten Beiträgen lag, nämlich etwa knapp 32.000€ (!).
Der diesbezügliche Rückabwicklungsanspruch wurde von der jetzigen Generali Deutschland Lebensversicherung AG dann auch im Juni 2021 anerkannt.
Widerspruch Rentenversicherng Generali – Kommentar von der von Verbraucherrecht24 eingesetzten Fachanwaltskanzlei:
Dieser Fall einer Rentenversicherung bei der früheren AachenMünchener Lebensversicherung AG aus dem Jahr 2005 zeigt, dass auch ein Widerspruch, der etwa 16 Jahre (!) nach Vertragsabschluss erklärt wird erfolgreich sein kann.
Grund ist die Verwendung einer falschen Widerspruchsbelehrung durch die damalige AachenMünchener Lebensversicherung AG. Wir machen die Erfahrung, dass in etwa 80% der von uns geprüften Fälle eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung bzw. Rücktrittsbelehrung vorliegt.
Dabei ist aber zu beachten, dass Ansprüche wegen einer fehlerhaften Belehrung grundsätzlich nur bei Verträgen geltend gemacht werden können, die im Zeitraum vom 29.07.1994 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, in Ausnahmefällen auch bei Verträgen, die ab dem 01.01.1991 abgeschlossen wurden.
Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verträge mittlerweile vorzeitig beendet wurden oder nicht. Maßgeblich ist allein die Verwendung einer fehlerhaften Belehrung.
Widerspruch Rentenversicherng Generali – Unsere Fachanwälte streiten für Sie erfolgreich
Unser Rat an alle Lebens- und Rentenversicherungskunden: Wir befinden uns in „verrückten“ und unberechenbaren Zeiten, bei denen auch mögliche Pleiten von Lebensversicherungsunternehmen nicht auszuschließen sind.
Daher sollten alle betroffenen Kunden die noch bestehenden Verträge auf eine solche Widerspruchsmöglichkeit (welche grundsätzlich auch für Riesterverträge gilt) überprüfen lassen. Es kann sich lohnen und zu einem Erlös von vielen tausend Euro führen!
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Wir bleiben am Ball für Sie. Verbraucherrecht24.