Abschalteinrichtungen sind nach Auffassung des EuGH nur in Ausnahmefällen zulässig, um Motoren vor Beschädigung oder vor Unfällen zu schützen, also den sicheren Betrieb während der Fahrt zu gewährleisten. Ein Schutz vor langfristigem Verschleiß stellt nach Auffassung des EuGH – entgegen der Behauptungen der Fahrzeughersteller – keine zulässige Ausnahme dar. Das Thermofenster stellt unter normalen europäischen Betriebsbedingungen nach Auffassung des EuGH eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Die Frage der Illegalität des Thermofensters entschied der EuGH hinsichtlich einer Klage eines Verbrauchers gegen die Volkswagen AG, und zwar betreffend ein Software-Update des VW Motors EA189. Millionen Fahrzeuge mit einem VW EA189 Motor haben illegale Thermofenster-Software-Updates bekommen. Auch das VW Motoren-Nachfolgemodell EA288 hat ein Thermofenster verbaut. Sämtliche anderen Fahrzeug-Hersteller, die Thermofenster verbaut haben, sind nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH vom Diesel-Abgasskandal ebenfalls betroffen.
Die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der BGH sowie die Rechtsschutzversicherer müssen angesichts dieser klaren Rechtsprechung des EuGH ihre Spruch- und Entscheidungspraxis im Diesel-Abgasskandal überprüfen. Die Chancen der Verbraucher im Diesel-Abgasskandal sind herstellerübergreifend dadurch enorm gestiegen.